Augen auf beim Ein-Euro-Jobben!

Alle, die eine „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“, auch bekannt als „Ein-Euro-Job“, von der Arbeitsagentur zugewiesen bekommen, sollten sich das entsprechende Schreiben vorher ganz genau ansehen.

Es könnte nämlich sein, dass die Zu­weisung rechtswidrig ist. Und wer will sich den schon in den illegalen Arbeitsmarkt vermitteln lassen?

Unverzichtbare Voraussetzung für die Legalität ist die vorherige genaue Fest­legung des zeitlichen Umfangs, der zeitlichen Verteilung, Art der Tätigkeit, sowie Höhe der Aufwandsentschädigung durch das Jobcenter.

Zu unbestimmt ist in der Rechtsprechung nach dem Bundessozialgerichtshof (BS­GH) bspw. die Aufforderung, „sich stundenweise in der Hausaufgabenhilfe zur Verfügung zu stellen“ oder die bloße Festlegung einer Höchstgrenze „bis zu x Stunden die Woche“.

Der BSGH meinte weiterhin, dass die Ein-Euro-Jobber in spe bei der genauen Bestimmung des Wie, Wann und Wo ein Wörtchen mitzureden haben. Das heißt, es muß für die Betroffenen erkennbar und einschätzbar sein, ob das Angebot als zusätzliche Arbeit im öffentlichen Interes­se angemessen, erforderlich und geeignet ist, um die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erreichen zu können. Eine nachträgliche Regelung ist unzulässig.

Das Ganze soll außerdem noch auf die spezifischen Fähigkeiten des Betroffenen bezogen sein: ob die Arbeitsgelegenheit „angemessen, erforderlich und geeignet ist, um die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erreichen zu können“ sollte darum erst nach Profiling und genauer Eingliederungsvereinbarung entschieden werden.

Sind diese Punkte nicht erfüllt, dürfen solche rechtswidrigen Beschäftigungen sofort abgebrochen werden, ohne dass daraus Leistungskürzungen erwachsen dürfen.

So sehr sich mancher unter uns auch Arbeitsgelegenheiten wünschen mag, es sei daran erinnert, dass diese Jobs reguläre Arbeitsverhältnisse nicht verdrängen oder zu Wettbewerbs­nachteilen für die Wirt­schaft führen sollen. Also: nicht sofort zugreifen, es könnte den Aufschwung blockieren und der erste Schritt in die Illegalität sein.

hannah

[AZ. L 5 B 161/05 ER AS – LSG Hamburg – Beschluss v. 11.07.2005 so auch: S 37 AS 4801/05 ER – SG Berlin – Beschluss v. 18.07.2005 – aufgrund von AZ. 5 C 35.88 – BVerwG-Urteil v. 4.6.1992]

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