Kleines 1×1 für’s Amt

Formloser Antrag genügt! Anspruchsberechtigt ist mensch ab dem Zeitpunkt, an dem die Behörde von der Notlage des Betroffenen erfahren hat, d.h. für den Anfrag genügt es völlig, einen formlosen Antrag einzureichen. Drauf gehört der Name und Adresse und dass mensch Arbeitslosengeld beantragt. Die fehlenden Informationen (bzw. das Ausfüllen des Antrages) fordert das Amt dann später.

Nicht alleine auf das Amt gehen Nehmt Euch eine Begleitperson mit, jemanden dem ihr vertraut oder noch besser einen Experten (Sozialarbeiter, jemanden von der Erwerbsloseninitiative etc…)

Vorteil: Ihr fühlt Euch sicherer gegenüber dem Bearbeiter auf der anderen Seite des Schreibtisches; nicht zu unterschätzen: Ihr habt einen Zeugen für das Gespräch; wenn es Euch die Sprache verschlägt, kann Eure Begleitung vielleicht einspringen …

Auf Schriftform bestehen Alle Entscheidungen des Amtes sind der so genannte Verwaltungsakt. Dieser muss in Schriftform erfolgen und mit der Rechtsgrundlage der Entscheidung versehen sein. Nur mit diesem Schriftstück habt Ihr eine Chance, eine Entscheidung des Amtes anzufechten, also Widerspruch einzulegen.

Fristen beachten Achtet auf vorgegebene Termine und Fristen! Habt ihr einen Termin verschwitzt oder fristgemäß einzureichende Unterlagen nicht abgegeben, wird gerne das Mittel der „fehlenden Mitwir­kungspflicht“ angewandt. Im Klartext: Reduzierung oder Sperrung der Leistung.

Wenn Euch eine Entscheidung des Amtes seltsam vorkommt oder Ihr anderer Meinung seid: Widerspruch innerhalb von 14 Tagen formlos einlegen. Und:

Experten fragen! In jedem Stadtteil findet ihr Experten, die sich (kostenlos) eure Anträge anschauen: Sozialarbeiterbüro, Er­werbs­loseninitiative, politische Gruppen…

Lieber weniger Daten angeben Eine Emailadresse oder Telefonnummer sind für die Berechnung des Bedarfes nicht notwendig. Punkt. Außerdem steht ihr so nicht rund um die Uhr zur Verfügung. Wenn mensch mal zwei Tage weg will aus der Stadt und die Einladung zum Amt nur mit dem Postweg kommen kann…

sozialreform

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