Wie bilde ich eine terroristische Vereinigung?

Zur Geschichte des Paragrafen 129a

Die Militante Gruppe

Die Verhaftung war von langer Hand geplant. In der Nacht zum 31. Juli 2007 stoppte die Polizei das Auto, in dem Axel H., Florian L. und Oliver R. saßen. Die Scheiben des Wagens wurden eingeschlagen, die drei Insassen nach draußen gezerrt und festgenommen. Zuvor sollen sie angeblich versucht haben, auf dem Gelände der Firma MAN in Brandenburg/Havel Fahrzeuge der Bundeswehr in Brand zu setzen. Nur wenig später verhaftete die Polizei auch Andrej H., einen an der Berliner Humboldt-Universität lehrenden Stadtsoziologen. Am Morgen des 31. Juli fanden in Berlin und Leipzig Hausdurchsuchungen bei Andrej und drei weiteren Beschuldigten statt, gegen die bisher kein Haftbefehl vorliegt.

Der Vorwurf gegen alle lautet, sie seien Mitglieder der Militanten Gruppe (mg). Diese ist seit 2001 aktiv und hat seit damals hauptsächlich durch Brandanschläge in Berlin auf sich aufmerksam gemacht. Diese richteten sich wohlgemerkt nie gegen Menschen. In der Regel wurden dabei Autos in Brand gesetzt, auch eine im Bau befindliche Lidl-Filiale war ein Ziel. Während Axel H., Florian L. und Oliver R. als „ausführende Personen“ gelten, wird Andrej H. und den übrigen drei Beschuldigten die „geistige Täterschaft“ zur Last gelegt. Sie seien für die Planungen und die Verlautbarungen der mg zuständig gewesen. Begründet wird das damit, dass sie Zugang zu Bibliotheken gehabt hätten und durch ihr Studium die intellektuellen Fähigkeiten besäßen, die „vergleichsweise anspruchsvollen“ Bekennerschreiben der mg zu verfassen.

Zudem hätten sie in wissenschaftlichen Texten bestimmte Schlagwörter wie z.B. „Gentrifizierung“ (1) verwendet, die auch in den Bekennerschreiben der Militanten Gruppe auftauchten. Aufschlußreich ist, wie die Ermittler dabei vorgingen: Sie gaben einfach diese Schlagwörter aus Texten der mg bei Google ein. So stieß man auf Veröffentlichungen von Andrej H. und den anderen beschuldigten Wissenschaftler. Ein Dreivierteljahr lang wurden diese daraufhin observiert, ehe man über Andrej H. auf die anderen drei jetzt Inhaftierten stieß. Nach Angaben der Bundesanwaltschaft soll es zweimal zu konspirativen Treffen zwischen Andrej H. Und Florian L. gekommen sein. Diese Treffen – deren konspirativen Charakter die Bundesanwaltschaft damit begründet, dass Andrej H. sein Handy dabei zu Hause gelassen hatte – bilden die einzige Verbindung von Axel H., Florian L. und Oliver R. zu Andrej H. und den anderen drei beschuldigten Wissenschaftlern.

Der Paragraf 129a

Der Vorwurf der „Bildung einer terroristischen Vereinigung“, der gegen alle erhoben wird, beruht auf Paragraf 129a. Die ersten Anfänge dieser Rechtsvorschrift datieren auf das Jahr 1822, als erstmals Vereinigungen mit revolutionärer Zielsetzung verboten wurden. Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 führte mit § 128 das Verbot von Geheimgesellschaften und mit dem § 129 eine Vorschrift gegen staatsfeindliche Gruppen ein. Das politische Ziel war dabei vor allem die Bekämpfung der Sozialdemokratie, der auch das 1878 verabschiedete „Sozialistengesetz“ diente. Die bloße Mitgliedschaft in der SPD war nach § 129 strafbar. In der Weimarer Republik wurde auch die Verfassung als zu schützendes Gut in den Paragrafen aufgenommen. Nach dem 2.Weltkrieg von den Alliierten außer Kraft gesetzt, wurde der §129 im Jahr 1951 wieder eingeführt und lief von da an unter der Überschrift der „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“. Er spielte damals eine wichtige Rolle bei der Verfolgung „kommunistischer Umtriebe“ im Zuge des KPD-Verbots. 1951 wurde neben der Mitgliedschaft das Unterstützen einer „kriminellen politischen Vereinigung“ strafbar, 1964 auch das Werben dafür. Seit im Zuge des Kampfes gegen die RAF 1976 der § 129a hinzugefügt wurde, ist dieser die wichtigste Norm des politischen Strafrechts. 1987 wurde dieser Paragraf noch einmal auf seine jetzige Form erweitert, nach dem 11. September 2001 kam noch der Paragraf 129b hinzu, der die unter § 129a zusammengefassten Vorschriften auch auf Vereinigungen im Ausland ausdehnt. (2)

Unter Strafe gestellt werden durch § 129a die Gründung einer terroristischen Vereinigung, Rädelsführerschaft oder Mitgliedschaft in einer solchen und die Unterstützung oder das Werben dafür. Ermittlungsorgane sind die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt. Eine der Besonderheiten des Paragrafen 129 ist, dass allein die Mitgliedschaft in einer als „kriminell“ oder „terroristisch“ definierten Gruppe, auch ohne Beteiligung an einer konkreten Straftat, für eine Verurteilung ausreicht. Die Mitgliedschaft in einer solchen Gruppe soll die Absicht belegen, selbst Straftaten zu begehen. Diese unterstellte Absicht genügt als Grund für eine Strafe. Das wirft weitere Fragen auf: Wie definiert sich eine „kriminelle“ oder „terroristische“ Vereinigung und wie stellt man die Mitgliedschaft in einer solchen fest? Das Gesetz definiert eine solche Vereinigung als Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Ziel, kriminelle oder terroristische Handlungen zu begehen.

Ab wann eine Handlung als „terroristisch“ gelten kann, ist freilich oft schwer zu bestimmen, wie der aktuelle Fall zeigt. Man muss die Anschläge der mg nicht gutheißen. Aber immerhin richteten sich diese nie gegen Menschen. Mit der Praxis islamistischer Selbstmordattentäter oder neonazistischer Schlägerbanden wie der Skinheads Sächsische Schweiz (SSS) (die ebenfalls nach §129a verfolgt wurden), lassen sie sich also nicht vergleichen. Ähnliches gilt für die Ziele, die die mg mit ihren Anschlägen verfolgte – ob man ein schöneres Leben für alle will oder einen diktatorischen Gottesstaat bzw. ein rein arisches Deutschland, ist eben ein Unterschied. Gehen wir mal davon aus, dass es den versuchten Brandanschlag auf Bundeswehrfahrzeuge tatsächlich gegeben hat, so könnte man das Anzünden von Autos auch einfach nur als Sachbeschädigung behandeln. Und selbst wenn es zutrifft, dass die drei Beschuldigten Mitglieder der Militanten Gruppe sind (was längst nicht erwiesen ist), das Anzünden von Autos also kein einmaliger Vorgang war, ist es recht fraglich, ob man dies als „Terror“ bezeichnen darf. Mit der Frage, ob die Einordnung der mg als „terroristische Vereinigung“ gerechtfertigt ist, beschäftigt sich derzeit auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Aber auch um als „kriminelle Vereinigung“ eingestuft zu werden, muss man nicht unbedingt schwere Straftaten begehen. Der Anlass für Ermittlungsverfahren u.a. gegen die Antifaschistische Aktion Passau oder die Göttinger Antifa (M) waren „Vergehen“ wie das Kleben von Plakaten und unangemeldete Demonstrationen. Ob eine Handlung als „kriminell“ oder „terroristisch“ gilt, folgt nicht aus der Handlung selbst, sondern aus politischem Kalkül. Auch ist unklar, woran sich die Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ bemisst. Wie der aktuelle Fall zeigt, reicht der bloße Kontakt zu jemandem, der einer solchen Vereinigung zugerechnet wird, dazu aus. Diese inhaltliche Unschärfe des Gesetzes ist durchaus gewollt, bietet sie den Ermittlern doch weitreichende Anwendungsmöglichkeiten.

War da noch was?

Im Vergleich zum jetzigen Fall erregten die meisten der nach § 129a eröffneten Ermittlungsverfahren weit weniger Aufsehen, selbst innerhalb der radikalen Linken. Das ist auch kein Wunder, denn in den meisten Fällen kam es dabei nicht einmal zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens. So liefen zwischen 1990 und 1999 gegen 1362 Menschen Ermittlungen nach § 129a. Von diesen endeten nur 38 in einer Verurteilung, also nicht mal 3% (bei „normalen“ Ermittlungsverfahren liegt der Anteil bei immerhin 45%). Die Zahl derer, gegen die eine Untersuchungshaft angeordnet wurde, liegt etwas höher: Einer Antwort der Bundesregierung auf eine Parlamentsanfrage nach wurde zwischen 1996 und 2000 gegen 428 Personen ermittelt, davon wurden 35 in Untersuchungshaft genommen, also keine 10%. Ähnlich sieht es bei Verfahren nach § 129 aus, auch wenn diese viel seltener sind.

Das macht diese Verfahren nicht weniger problematisch. Es zeigt aber, dass das Hauptziel der Ermittlungen meist weniger die Überführung von Straftätern ist, sondern vielmehr die Gewinnung von Informationen über ansonsten schwer durchschaubare Milieus. Dafür geben die Paragrafen 129, 129a und b den Behörden weitreichende Befugnisse in die Hand. Darunter fallen etwa Hausdurchsuchungen, bei welchen Unterlagen, Disketten usw. oft langfristig beschlagnahmt werden. Ebenso üblich ist die Überwachung der Kommunikation per Telefon und Internet – nicht nur bei unmittelbar Verdächtigen, sondern auch bei Eltern oder politischen Zentren. Durch Observationen werden Bewegungsprofile und Informationen über persönliche Kontakte gewonnen, ebenso erlaubt das Gesetz das Einschleusen von V-Leuten und das Verwanzen von Wohnungen und politischen Projekten. Ein weiteres Ziel ist neben der Durchleuchtung von politischen Gruppen und Milieus natürlich auch die Verunsicherung und Abschreckung politischer Aktivisten und die Diffamierung dieser als „Terroristen“.

Geradezu lehrbuchmäßig umgesetzt wurde das alles z.B. in Magdeburg, wo im November 2002 zwei Aktivisten verhaftet wurden. Auch ihnen wurde Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppe und Brandanschläge auf Fahrzeuge vorgeworfen. Im April 2003 wurden die Wohnungen von sechs weiteren Beschuldigten durchsucht, ebenso das Autonome Jugendzentrum in Dessau. Nicht zuletzt aus der Notwendigkeit heraus, noch einen dritten „Mittäter“ zu finden, um das Konstrukt der terroristischen Vereinigung aufrecht erhalten zu können, wurde kurz darauf eine weitere Person verhaftet. (3) Das Ganze endete mit der Verurteilung von zwei der Beschuldigten aufgrund bloßer Indizien. (4)

Eher unbemerkt lief zwischen April 2000 und Mai 2001 ein Ermittlungsverfahren gegen die linke Szene in Leipzig/Connewitz. Der Vorwurf lautete auch hier auf „Bildung einer kriminellen Vereinigung“. Die Ermittlungen endeten nicht in einem Gerichtsverfahren, aber die Hauptintention dürfte ohnehin von Anfang an die Gewinnung von Informationen gewesen sein. Immerhin zeigt der Fall, dass das Schaffen von Öffentlichkeit und eine breite Solidarisierung die negativen Folgen eindämmen können. Als das Ermittlungsverfahren publik zu werden drohte, wurde es rasch „mangels hinreichenden Tatverdachts“ eingestellt.

Ob es beim derzeitigen Fall auch so glimpflich abgeht, ist fraglich. Zwar hat der Fall Andrej H. für einige Aufmerksamkeit und Empörung gesorgt – was zu seiner vorläufigen Freilassung gegen Kaution und unter Auflagen beigetragen haben dürfte. Doch auch wenn sich die fadenscheinig begründete Verhaftung des Soziologen natürlich gut zur Skandalisierung des ganzen Vorgangs eignet, sollte man darüber die anderen drei immer noch Inhaftierten nicht vergessen. Und auch wenn man Aktionsformen wie die der Militanten Gruppe selbstverständlich kritisieren kann, sollte die grundsätzliche Solidarität nicht verloren gehen. Ebenso muss man sehen, dass der gegenwärtige Fall nicht der einzige seiner Art ist. In Norddeutschland läuft derzeit ein ähnliches Verfahren gegen Antifagruppen. (5) Sich nicht einschüchtern zu lassen, wachsam zu bleiben und die Betroffenen zu unterstützen ist das Gebot der Stunde.

justus

Aktuelle Infos zum Thema:
www.einstellung.so36.net
Soligruppe Leipzig:
www.soli.leipzig@gmx.net
(1) Ein in der Stadtsoziologie gebräuchlicher Begriff, der den Prozess der Umstrukturierung und „Aufwertung“ von Stadtvierteln und die damit einhergehende Verdrängung ärmerer Bevölkerungsgruppen durch solche mit höherem Einkommen bezeichnet.
(2) www.cilip.de/terror/schneider.htm.
(3) www.heise.de/tp/r4/artikel/15/15876/1.html.
(4) zum Ablauf des Verfahrens siehe FA!#19.

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