15. Januar 2015: Braustraßenkessel

Aktuell verschicken die Cops Anhörungsbögen für das Strafverfahren wegen dem Braustraßenkessel vom 15.01.2015. Schickt die Anhörungsbögen nicht zurück! Auch der Bogen mit den Pflichtangaben muss NICHT! zurückgeschickt werden, da die Cops die Daten eh haben.

Nach unseren Erfahrungen werden Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch oft eingestellt, weil den später vor Ort (d.h. hier: im Kessel) festgestellten Personen keine “Tathandlung” nachgewiesen werden kann.

Es kommt also darauf an, ob die Cops Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr euch an den Ausschreitungen beteiligt habt. Wenn ihr nicht einfach abwarten wollt und euch das zutraut, findet ihr das durch eine Einsicht in die Ermittlungsakte heraus, die ihr auch selbst beantragen könnt (Muster am Ende des Artikels). Die Einsicht in die Akte steht euch zu und darf nicht verwehrt werden. Nehmt euch Papier und Stift mit, um die interessanten Sachen rauszuschreiben.

Achtung: Beim Termin der Akteneinsicht können die Cops versuchen, euch in Gespräche zu verwickeln, oder sonst wie an Aussagen von euch zu kommen. Macht von eurem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch! Ihr seid nur dort, um Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, sonst nichts. Es ist schon vorgekommen, dass nur aufgrund der eigenen Angaben Anklage erhoben wurde. Also redet nicht mit Cops oder Justiz! Es kann auch sein, dass ihr beim Lesen der Akte beobachtet werdet und eure Reaktionen von geschultem Personal registriert werden.

Wenn ihr Fragen rund um die Akteneinsicht habt, könnt ihr gerne zur Sprechstunde vorbeikommen.

[Rote Hilfe Leipzig]

https://antirepression.noblogs.org/post/2015/08/13/braustrassenkessel-vom-15-januar-2015-2/

 

Musterantrag auf Erteilung der Einsicht in die Ermittlungsakte:

Anna Arthur Trotz

Revoluzzergasse 1

1312 Stadt

 

An: Polizeidirektion Leipzig / Dez. 5

Postfach 100661

04006 Leipzig

In dem Ermittlungsverfahren gegen mich – Vorgangsnummer: (steht im Anhörungsbogen oben rechts) – beantrage ich mir zunächst Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 7 StPO zu gewähren und bitte um Mitteilung wann und wo ich Einblick in meine Akten bekomme.

Bis dahin mache ich von meinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.

MfG

Anna Arthur Trotz (unterschreiben!)

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