Antirassistische Selbstdarstellung

Die Vereinten Nationen zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Die vom Menschenrechtsrat der UNO einberufene zweite Antirassismus­kon­ferenz in Genf Mitte April erregte weltweit viele Gemüter. Nicht nur, weil be­stimmte Länder, wie Deutschland, Kanada und die USA, aus Protest wegen der dort erwarteten antisemitischen Grund­hal­tung nicht teilnahmen, sondern auch, weil es tatsächlich zum befürchteten „Eklat“ kam. Anlass hierfür lieferte der iranische Staatsführer Ahmadinedschad, der in seiner Einführungsrede den Gaza-Krieg einseitig bilanzierte und Israel dabei als „grau­samstes und rassistischstes Regime“ bezeichnete (1). Die darauf folgenden Proteste mehrerer (hauptsächlich) europäischer Ländervertreter_innen, die den Saal verließen, setzte zwar medial wirksame Zeichen, war allerdings nur von kurzer Dauer, da die Delegierten bereits am nächsten Tag wieder brav auf ihren Stühlen saßen, um noch schnell die gemeinsame Ab­schlusserklärung zu verabschieden. Diese frühzeitige Verabschiedung der UN-Deklaration, die aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen bereits am zweiten Tag gemeinsam beschlossen und befeiert wurde, bezeichnet den Charakter der UN-Kon­ferenz wohl am meisten. Da stellt sich doch die Frage, wie eine globale Zusammenkunft, die offensichtlich von inhaltlichen Kontroversen und unterschiedlichen Interessenslagen geprägt ist, ihren ver­meintlichen antirassistischen Konsens feiern kann? Wie muss eine UN-Deklaration zum Thema Ras­­­­­sis­mus verfasst sein, um alle an ei­­nen Tisch zu bekommen? Kann es als Erfolg bezeichnet werden, wenn ca. 140 Staaten eine Deklaration be­schließen, nach deren Worten keine Taten folgen? Und wie sinnvoll sind dann solcherlei Konferenzen überhaupt?

Historisch betrachtet

Die Vereinten Nationen (UN) gründeten sich 1945, um verheerende globale Ereignisse wie Kriege und Wirtschaftskrisen künftig verhindern und vorbeugen zu kön­nen. Insbesondere die massenhafte Ver­nichtung von Menschen, sprich der Holocaust‘ während des 2. Weltkrieges, war die Hauptmotivation einen internationalen Verbund zu schaffen, der gemeinsame Ziele verfolgt. Als eigene Grundsätze benannten die Vereinten Nationen daher die Wahrung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens durch wirksame Kollektivmaßnahmen, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und internationaler Zusammenarbeit zwischen den Nationen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ohne Unterschiede zwischen Herkunft, Ge­schlecht, Sprache oder Religionszuge­hö­rig­keit zu machen. Für die Umsetzung dieser hehren Ansprüche wurde im Rahmen der UN ein beständig wachsendes Netz verschiedener Institutionen geschaffen, die wiederum weitere Räte und Kommissionen gründeten, welche bisher zahlreiche, thematisch vielfältige Konferenzen einberiefen, in denen schon verschiedenste Deklarationen verabschiedet wurden. Doch Papier ist bekanntlich geduldig und die Nichtbeachtung von gemeinsam beschlossenen Deklarationen hat bei be­stimm­ten Themen für die Staaten kaum negative Folgen. So wie bspw. bei der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, die zwar von der UN verabschiedet wurde, dennoch immer wieder von Staaten, die auch Mitglied der UNO sind, verletzt wird (2).

189 Mitgliedstaaten schmücken sich der­zeit damit, in den Vereinten Nationen für Frieden und Menschenrechte aktiv zu sein – tatsächlich aber überwiegen andere Interessen bei ihren Treffen. So verhielt es sich auch mit der Menschenrechtskom­mis­sion (MRK), die von 1946-2006 existierte und die Aufgabe hatte, Menschen­rechts­verletzungen anzuzeigen. Langjährige Kritik an der gegenseitigen Deckung von Menschenrechtsverletzungen seitens der in diesem Gremium aktiven Staaten führte allerdings dazu, dass die MRK 2006 durch den Menschenrechtsrat (MRR) ersetzt wurde. Im neu gegründeten MRR wurden die Spielregeln mo­di­fiziert, so dass Staatenkungeleien und einseitige Interes­sen­­politik nun einer stärkeren Kontrolle obliegen sollen (siehe Kasten). Zur ersten UN-Anti-Rassismuskonferenz 2001 lud jedoch noch die MRK ins Südafrikanische Durban ein. Wie auch die kürzlich stattgefundene Folgekon­ferenz in Genf (die vom MRR einberufen wurde), hinterließ diese erste Zusammenkunft bereits einen enttäuschend faden Nachgeschmack:

Zweifelhafter Konferenzcharakter

Die erste UN-Anti-Rassismus-Konferenz 2001 weckte im Vorfeld große Erwartungen und wirkte angesichts der weltweit be­stehenden Probleme mit vielfältigen Formen von Rassismus auf viele Minderheiten, Frauen, Unterdrückte und Unberührbare vielversprechend. Denn sie erwarteten eine Rückbesinnung auf die „Grundsätze der Menschenrechte“, dass jedeR un­abhängig von Herkunft oder Geschlecht gleich zu behandeln ist, sowie eine Verur­tei­lung der Staaten, die Rassismus und Diskriminierung befördern. Die Realität belehrte sie jedoch eines besseren, denn schon dort verständigten sich die Staatsführer auf eine selektive Wahrnehmung dessen, was unter Rassismus zu verstehen sei (3). An der Thematisierung von staatsinternem, institutionellem Rassismus gegen unliebsame Minderheiten hatte – welch Wunder – kein Staat Interesse. Schließ­lich geht es bei solchen Konferenzen ja hauptsächlich um die gute Darstellung nach außen bzw. die Wahrung des ei­genen Images, welches zudem Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Beziehungen zu anderen Ländern haben kann. Und welchen Nutzen soll es haben, sich für (meist wirtschaftlich arme) Minderheiten anderer Länder einzusetzen und dafür außenpolitische Konflikte zu riskieren? Die Interessenlage der Staatsvertreter_in­nen bei ihren internationalen Allianzpartnern ist dementsprechend klar – ledig­lich bei „politischen Feinden“ erscheint eine öffentliche Anklage ihrer Kriegsfüh­rung unter bestimmten außenpolitischen und geostrategischen Umständen lohnenswert. Diese Einstellung wurde in der UN-Men­schenrechtskommission und auf der ersten UN-Anti-Rassismus-Konferenz in Durban besonders deutlich. Während be­stimmte Rassismen nicht thematisiert, oder unter dem Verweis auf die „nationale Selbstbestimmung“ von den betroffenen Staaten abgewiegelt wurden, gab es eine Staatenmehrheit in der Kommission, die vor allem Interesse daran hatte Israel zu diffamieren. Sowohl auf der UN-Kon­fe­renz und in deren Abschlussdokument, als auch auf der parallel dazu stattfindenenden NGO-Konferenz, wurde das Ver­hal­ten Israels gegenüber den Palästinensern so feindselig verurteilt und pauschalisiert, dass die israelische und US-amerika­nischen Delegationen überstürzt abreisten.

Aufgrund dieser Ereignisse und einer allgemeinen Unzufriedenheit mit den politischen Veräußerungen der MRK, wurde diese reformiert. Man wollte kein zweites Durban, so dass auch in den vorherigen Zusammenkünften zur zweiten UN-Anti-Rassismus-Konferenz heftig um die Formulierungen in der Abschlusserklärung gerungen wurde, um eine scheinbare globale Har­monie wieder herzustellen und ge­mein­same Zeichen gegen den weltweiten Rassismus zu setzen. So findet man in der Abschlusserklärung von Genf bspw. keinen konkreten Israel-Bezug, um einige der „westlichen“ Staaten zur Teilnahme zu mo­ti­vieren. Dies wäre auch fast geglückt, wäre der neu gegründete MRR nicht schon vorher durch seine der MRK stark ähnelnde Politik in Misskredit geraten. Denn seit seinem Bestehen 2006 wurden von ihm lediglich vier Resolutionen zu bedenklichen Menschenrechtssituationen in Somalia, Kongo, Nordkorea und Burma verfasst, die die Beteiligten zur „Achtung ihrer Verpflichtungen“ ermahnten. Dagegen gab es noch fünf weitere Resolutionen, die die Politik Israels in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte scharf kritisieren. Zudem wurde in einer anderen Deklaration des Rates die Verurteilung der Verfolgung homosexueller Menschen gestrichen und stattdessen die „Diffamierung von Religionen“ als rassistisches Verhalten festgeschrieben. Dies hatte nicht nur zur Folge, dass fortan Themen wie der Karikaturenstreit größeres Gewicht auf den Sitzungen bekamen, sondern auch, dass die Thematisierung der Unterdrückung von Frauen z.B. in islamischen Ländern mit dem Argument, man wolle hier die islamische Religion kritisieren, beständig ignoriert werden konnte. Diese Hand­lungspraxis des Rates verweist nicht nur auf eine unveränderte „Blockhaltung“ von staatlichen Interessengemeinschaften, sondern auch auf eine relative Stimmenmehrheit der Israel-feindlich eingestellten Staats­führer im Rat. Zudem erklärt das auch die Haltung derer, die dem MRR misstrauisch gegenüberstehen und der Kon­ferenz von vornherein fernblieben. Wie erwartet bestätigte Ahmadinedschad mit seiner Hetzrede gegen Israel auch prompt die Befürchtung. Der fragwürdige und einseitige Konferenzcharakter, der sich bereits auf der ersten UN-Konferenz gegen Rassismus andeutete, setzte sich so auf der zweiten Konferenz fort und führte zu einer weiteren Verhärtung, die das eigentliche Anliegen – den weltweiten Rassis­mus zu bekämpfen – nicht nur in Frage stellen, sondern zu einer Farce verkommen lassen.

Dabei sein ist NICHT alles

Organisationen wie Amnesty International kritisieren trotzdem das Nichterscheinen auf der Konferenz, da man es sich so zu einfach mache. Frei nach dem Motto: Wer nicht mitredet, kann auch den Charakter solcher Konferenzen nicht mitbestimmen und dementsprechend auch nicht zu Verbesserungen beitragen. Auf den ersten Blick kein schlechtes Argument – doch wel­chen Sinn machen solche Konferenzen überhaupt, wenn heikle Themen aus Rücksicht auf eigene Interessen ohnehin nicht angesprochen werden? Wäre es nicht besser Rassismuskonferenzen und dazugehörige Deklarationen abzuschaffen, da sie ohnehin nur Bühne des Populismus sind und nur zur Imagepolierung, Selbstdarstellung und Verdrehung von Tatsachen dienen? Ist es überhaupt möglich, in diesem Rahmen offen und ehrlich die weltweiten rassistischen Handlungen anzu­spre­chen und zu verändern?

Der Blick in die Geschichte der UNO und im Speziellen der MRK verrät einige der Antworten be­reits: Anti-Rassismus-Konferenzen machen keinen Sinn, wenn es die Staats­ver­treter_innen selbst sind, die darüber diskutieren. Im globalen Interes­sen­poker und insbesondere auf der Ebene internationaler Beziehungen kann jede Äußerung schwerwiegende Konsequenzen mit sich ziehen, so dass die Mächtigen diese Tribüne wohl immer nur für ihre eigenen und spezifischen Interessen nutzen werden. Rassis­mus, der zwischen den Menschen, irgendwo auf der Welt passiert, ist für Re­gie­rungen nur von Relevanz, wenn ihre In­teressen in irgendeiner Weise davon berührt werden. Ob dies dann aber einen positiven Effekt auf die zuvor diskriminierten Menschen hat, ist äußerst fraglich. Ebenso fraglich ist es, ob gemeinsame Lippenbekenntnisse der Staatsvertre­ter_in­nen, in Form von verabschiedeten Deklarationen gegen Rassismus und Diskriminierung tatsächlich Auswirkungen auf das Leben der Menschen haben. Und wie zynisch muss solch Heuchelei oben­drein in den Ohren derer klingen, die unter deren institutionalisierter rassistischer Diskriminierung leiden?

Demzufolge ist es auch irrelevant darüber zu debattieren, ob Deutschland an der UN-Rassismuskonferenz hätte teilnehmen sollen. Selbst wenn es kein Stimmenübergewicht der antisemitisch motivierten Regierungsvertreter gäbe und Israel nicht mehr das alles dominierende Thema wäre, so hätte die Konferenz dennoch einen heuchlerischen Charakter. Denn leider sind beim UN-Staatenbund die Staaten immer die Chefs.

Rassismus von unten bekämpfen

Rassismus hat vielerlei Gesichter und wird von Nationalstaaten zumindest indirekt durch diskriminierende Gesetze gefördert. Während die Liste der Ungleichbehand­lungen in einzelnen Staaten von der Länge her sicherlich differiert, kann sich ins­gesamt wohl kein Staat damit rühmen, nicht in seinen Grenzen zu diskriminieren. Im deutschen Kontext sei hier kurz die Residenzpflicht für Asylbewer­ber_in­nen erwähnt, die im Grunde auch gegen das Menschenrecht auf Bewegungsfreiheit verstößt (4). Durch solche Regelungen werden Staaten auch oft Wegbereiter für den Rassismus zwischen den Menschen, der verletzt oder sogar tötet. Auch wenn dieses Problem global ist, muss es auf lokaler Ebene in Angriff genommen werden. Will heißen, dass es nicht die Staatschefs sein sollten, die abstrakt über Rassismus reden, um sich am Ende nur selbst zu feiern, sondern dass solche Austauschplattformen den NGOs, sozialen Vereinen und Organisationen zur Verfügung stehen sollten, um sich konkret austauschen, absprechen und Lö­sungsv­orschläge erarbeiten zu können. Dann würden Probleme, die von Staaten inszeniert und befördert werden auch radikaler und offener thematisiert werden. Gegen Rassismus vorzugehen und das Problembewusstsein bei den Menschen zu schärfen, ist extrem wichtig – nicht nur wegen der vielen Opfer von Übergriffen, sondern auch, um das Fundament für eine Gesellschaft zu legen, die sich jenseits rein äußerlicher Merkmale orga­nisiert und solidarisiert. Setzt man dabei auf den Staat, wird dieses Fundament allerdings auf Sand gebaut.

(momo)

(1) Achmadinedschad sprach u.a. auch vom Zionismus als „personifiziertem Rassismus“. Link zum englischsprachigen Text der Rede, die während der Konferenz als Flugblatt verteilt wurde: www.image. guardian.co.uk/sys-files/Guardian/documents/2009/04/21/speech.pdf

(2) Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ oder „UN-Menschenrechtscharta“, wurde 1948 von der UN-Generalversammlung (dem höchsten beschlussfassenden Gremium) verabschiedet. Zwar müssen Staaten mit ihrem Beitritt zur UNO die Charta anerkennen, allerdings besitzt sie keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter, so dass eine Verletzung der Menschenrechte nicht automatisch negative Konsequenzen für den Staat hat oder zum Ausschluss aus der UNO führt.

(3) Analytisch betrachtet ist es höchst umstritten, was begrifflich unter Rassismus zu verstehen ist und wird auch unterschiedlich definiert. Grundsätzlich können Schlüsse von äußerlichen Merkmalen auf Charaktereigen­schaf­ten, Intellekt oder soziale Verhaltensweisen als rassistisch betrachtet werden (biologischer Rassismus). Während einige Vertre­ter_innen den Begriff sehr eng fassen und auf bestimmte Ethnien (sog.“Völker“) beziehen, begreifen andere Rassismus umfassender als Diskriminierung von Menschen, die sich z.B. auch im Geschlecht, der Religion oder anderen Kategorien unterscheiden (kultureller Rassismus). Von institutionalisiertem (oder funktionalem) Rassismus kann hingegen gesprochen werden, wenn bestimmten Bevölkerungsgruppen Leistungen vorenthalten werden, die anderen garantiert sind.

(4) Die Residenzpflicht sieht vor, dass Asylbewerber_innen ihren ihnen zugeordneten Landkreis nur mit Genehmigung verlassen dürfen. Wird diese Verordnung übertreten, dann hat der oder diejenige eine Straftat begangen und demzufolge keine Aussichten mehr auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Praktisch hat das verheerende Auswirkungen: Wer die bürokratische, deutsche Sprache nicht versteht, hat es schwer einen Antrag für „Ausgang“ zu stellen. Familienmitglieder, die in unterschiedlichen Heimen untergebracht sind, haben keine Möglichkeit sich öfter zu sehen. Der kleinflächige Bewegungskreis um das Heim, das meist in ländlichen Gebieten liegt, macht selbst Besuche in der Stadt zur großen Hürde und schlussendlich dauern die Verfahren bis zu einem (ohnehin eher unüblichen Aufenthaltsstatus) mitunter bis zu 5 Jahre. Das Gesetz der Residenzpflicht wurde 1982 in Deutschland im übrigen auch nur eingeführt, um Migrant_innen vor der Immigration abzuschrecken. Es gibt auch kein anderes Land mit solch einem diskriminierenden Gesetz.

Exkurs: Menschenrechtsrat versus Menschenrechtskommission

Der Menschenrechtsrat (MRR) ist nun ein Nebenorgan der UN-Generalversammlung und kein Unterorgan vom UN-Wirtschafts- und Sozialrat mehr, wie die Menschen­rechts­­kommission (MRK). Der MRR ple­niert jetzt 10 statt sechs Wochen im Jahr und besteht aus 47 von der UN-Generalversammlung gewählten Mitgliedern (die MRK bestand aus 53 Mitgliedern). Wichtig für die Neukonstitution ist v.a., dass der MRR schneller auf Menschenrechtsverletzungen reagieren kann, weil er das Recht hat, Sondersitzungen einzuberufen und nun auch das Mandat besitzt Men­schen­rechts­ver­letzungen in einzelnen Ländern zu thematisieren und Hand­lungs­em­pfeh­lungen für andere UN-Kommissionen zu formulieren. Zudem besteht jetzt die Möglichkeit einer Abwahl von Staaten im MRR, wenn sie nachweislich gegen Menschenrechte verstoßen. Außerdem gibt es nun eine Rechenschaftspflicht der Staaten, die im MRR aktiv sein wollen bezüglich ihrer eigenen Menschen­rechts­­situation. Eine differenzierte Re­gionalzusammen­set­zung im MRR hat zudem dazu geführt, dass sich die Stim­menmacht der europäischen und lateinamerikanischen Staaten verringert hat. So stellen Afrika und Asien jeweils 13 Sitze, 6 Sitze gehen an Osteuropa, 8 an Lateinamerika und die Karibik, sowie 7 Sitze an Europa und die restlichen Staaten. Obgleich diese strukturellen Veränderungen dem Rat bessere Voraussetzungen bieten, Menschenrechts­ver­letzun­gen unabhängig zu behandeln und anzuklagen, hat sich an der Praxis bisher wenig verändert.

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