Arbeitsrechtsgymnastik

Wir sind so wehrlos wie wir passiv sind. Diese schlichte Wahrheit bestätigte sich für die FAU Leipzig im Konflikt mit der Kneipe Lembas (siehe Feierabend! #17) und soll nun ein weiteres Mal überprüft werden.

Diesmal geht es um die Firma Saturn und deren Geschäftspraktiken. Das Prinzip „hire and fire“ scheint sich hier durch­gesetzt zu haben: Für die Neueröffnung am 4.6. suchte Saturn u.a. über die Jobvermittlung des Studentenwerks Aushilfs­kräfte zum Eintüten an der Kasse – für gut 8 Euro pro Stunde. Ein verloc­kendes Angebot für jeden Studierenden.

Problematisch wurde es, als Hilfskräf­ten, die bereits einen Vertrag erhalten hatten, teilweise erst kurz vor Arbeits­beginn mitgeteilt wurde, sie könnten zu Hause bleiben, da es keine Arbeit gäbe. Doch damit geht die Sache erst richtig los, solche Praktiken muß sich niemand gefallen lassen.

Denn die Saturn-Verwaltung hat hier einige Fehler gemacht: ein schriftlicher und befristeter Arbeitsvertrag, wie in diesem Falle, ist nicht so einfach zu kün­di­gen, wie sich die Personalchefin das vor­gestellt haben mag. Die betreffende Person war, wie vorgesehen, erschienen (natürlich mit Zeuge) und hatte ihre Arbeitskraft an­gebo­ten – ob es da auch was zu arbeiten gibt, liegt als „wirtschaftliches Risiko“ beim Unternehmen, damit lässt sich keine Kün­digung rechtfertigen.

Der Gang zum Arbeitsgericht steht, jedem abhängig Beschäftigtem gleich welcher Staatsangehörigkeit, offen, birgt in diesem Falle allerdings die Gefahr, wegen Nichtig­keit des Streitwerts (80 EUR) abgeschmet­tert zu werden. Bevor das aber geschieht, treten für Saturn die ersten Kosten auf, die den Streitwert weit übersteigen – auf unserer Seite werden sie per Beratungs­schein gedeckt (1).

Wenn die kurze Beschäftigungsdauer dem Rechtsanspruch also formal keinen Ab­bruch tut, dauert seine Durchsetzung doch erheblich. Solidarität und direkte Aktion wirken zumeist schneller als der Gang zum Arbeitsgericht, und kommen so auch dem Charakter der „Beschäf­tigung“ recht nahe.

Wie die Sache ausgeht, erfahrt ihr in der nächsten Ausgabe…

 

hannah

(1) In der ersten Instanz ist anwaltliche Vertretung nicht zwingend, das kann man selbst oder einE GenossIn übernehmen.

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