Erweiterung mal anders…

Dieser Artikel will einen kurzen Einblick in die historische Entwicklung des Streik geben. Das heißt auch: eine Erweiterung des Begriffs von „Streik“. Denn die Arbeitsniederlegung ist nicht auf Tarifauseinandersetzung beschränkt, ist Fest und…

Der Gedanke an die kollektive Arbeitsniederlegung als taktische Waffe in Auseinandersetzungen kam bereits im 18. Jahrhundert auf und wurde auch zu Zeiten der Französischen Revolution diskutiert. Nach Jahren des Krieges und „nationaler“ Befreiungsbewegungen kam die Idee in den 1830er Jahren wieder in die Diskussion, geknüpft an Forderungen nach Arbeitszeitverkürzung auf acht Stunden. Die Achtstundenbewegung wurde von AnarchistInnen zunächst abgelehnt, weil diese Forderung ein faktische Anerkennung des Lohnsystems bedeutete. Bald aber war diese Bewegung nicht mehr zu ignorieren. Am ersten Ersten Mai im Jahre 1886 streikten 340 Tausend ArbeiterInnen, 40 Tausend allein in Chicago, einer Hochburg der Bewegung. So wurde in weiten Teilen des Landes den Achtstundentag durchgesetzt – ganz ohne gesetzgeberische Tätigkeit. Die brutale Reaktion des Staates, die sich vor allem auf Chicago konzentrierte, bewog die Sozialistische Internationale dazu, sich des 1. Mai 1890 als globalen Aktionstag für den Achtstundentag anzunehmen.

Allerdings sollte die Forderung durch Verhandlungen erlangt werden, nur im Falle ihres Scheiterns wurde der Streik erwogen. Dieser Standpunkt, der im besonderen von der deutschen Sozialdemokratie vertreten wurde, nimmt das heutige, allgemeine Verständnis vorweg. Ganz anders sah es an der Basis aus, die beschloss ihre Streiks in Generalversammlungen, zu denen alle Betroffenen Delegierte schickten. Die Delegierten aber hatten keine Entscheidungsbefugnis, sondern dienten als Boten, zum Austausch und Verhandeln. Diese Streikautonomie ging mit der Bildung von Zentralverbänden und Weisungsbefugnis verloren. Von nun an hatte nur noch der nationale Verbandsvorstand das Recht, einen Streik auszurufen … so ist es bis heute. Gesetzgeber und Rechtssprechung blieben bis 1933 bei einer liberalen Auffassung, daß Streik zwar in gewissen Maßen bleiben müsse – „nicht über dasjenige hinausgehen, was im Lohn- und Klassenkampf […] als statthaft anzusehen ist.“ In das Grundgesetz wurde ein Streikrecht 1949 explizit nicht aufgenommen, weil das "unsere ganze staatliche Ordnung […] auf den Kopf stellen kann." (CDU-Abgeordneter Kaufmann) In den Jahren der "kleinen" BRD stellten die Richter dann im wesentlichen drei Kriterien für legale Streiks auf: 1) geführt durch anerkannte Gewerkschaft, 2) geführt zum Abschluß eines Tarifvertrags, 3) geführt unter Wahrung der im Tarifvertrag vereinbarten Friedenspflicht. So verhält es sich in Deutschland bis heute. Und dieser enge Rahmen wird bisher nicht in Frage gestellt … Streiks sind äußerst selten. In anderen Ländern stellt sich die Situation anders dar … davon wollen wir berichten.

A.E.

Streik

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