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Heute: Termin verpasst, was ist zu tun?

Wer kennt das nicht. Mensch war zwei drei Wochen in der Sonne Spaniens, hat verschiedene nette und nicht so nette Kommuneprojekte besucht und ist voll mit libertären Ideen, die es gilt möglichst bald zu verwirklichen. Doch kaum zu Hause angekommen, holt einen die schnöde, graue Realität ein, denn ein Brief der ARGE mit einer Meldeaufforderung wartet bereits im Briefkasten. Alles halb so schlimm, wäre der Termin nicht vor drei Tagen gewesen…

Im Falle eines versäumten Meldetermins droht gemäß § 31 Absatz 2 SGB II die Kürzung der Regelleistung in Höhe von 10% sowie der Wegfall des Zuschlages für die Menschen, die zuvor Arbeitslosengeld I bezogen haben. Die Kürzung gilt normalerweise drei Monate, § 31 Absatz 6 Satz 2 SGB II.Allerdings nur, wenn die Meldeaufforderung eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen des Fernbleibens enthält und der Hilfebedürftige keinen Grund für sein Fernbleiben darlegen kann, § 31 Absatz 2 SGB II.

Hit-Tipp: Nur mündlich erteilten Meldeaufforderungen braucht Ihr nicht nachzukommen!

Daraus ergibt sich zum Einen, dass nur telefonisch mit­geteil­te Mel­deaufforderungen ruhigen Gewissens ohne finanzielle Nach­tei­le versäumt werden können. Ansonsten muss ein wichtiger Grund für die Terminversäumnis vom Hilfebedürftigen dargelegt wer­den.

Wichtig! Eine Entschuldigung ist nur bei attestierter Krankheit als Grund für Terminversäumnis sinnvoll!

Der wichtige Grund wird von den Sachbearbeitern der ARGE sehr eng ausgelegt. Die Pflege kranker Eltern in einer anderen Stadt wird zum Beispiel für nicht ausreichend angesehen. Daher ist grundsätzlich von Entschuldigungsversuchen abzuraten! Eine Ausnahme bildet hier nur die eigene Krankheit oder die von den Kindern, welche ärztlich attestiert ist.

Wichtig! Wird im Rahmen der Entschuldigung ein Aufenthalt außerhalb angegeben, droht für die Zeit der Ortsabwesenheit der völlige Entzug der SGB-II-Leistungen.

Die Pflege der kranken Eltern in einer anderen Stadt hat schon so manchen für die Zeit des Aufenthalts in der anderen Stadt um die gesamten SGB-II-Leistungen gebracht.

Hit-Tipp: Erwähnt den versäumen Termin nicht! Ist der Brief mit der Meldeaufforderung nicht angekommen gibt’s auch keine Leistungskürzungen.

Für den Zugang der Meldeaufforderung ist nicht der Hilfeempfänger, sondern die ARGE beweispflichtig. Die Meldeaufforderungen werden aber fast immer mit einfacher Post durch Pin, TNT, Citypost, Deutsche Post etc. versandt, wodurch die ARGE den Zugang beim Hilfeempfänger nicht beweisen kann. Ein solcher Beweis könnte der ARGE nur gelingen, wenn die ARGE Mitarbeiter die Meldeaufforderung selbst vorbeigebracht hätten, etwa bei einem „Vor Orts Termin“ oder die Meldeaufforderung „zugestellt“ wurde. Die Zustellung ist regelmäßig erkennbar an dem Vermerk des Zustellungszeitpunkts der Postzustellerin auf dem Briefumschlag.

Wichtig! Ihr habt die Meldeaufforderung gar nicht erhalten! Sagt nicht, der Brief mit der Meldeaufforderung sei zu spät angekommen.

Denn nur dafür, ob die Meldeaufforderung zugegangen ist, ist die ARGE beweispflichtig, wenn der Hilfebedürftige angibt er habe den Brief erhalten nur zu spät, muss er den Zeitpunkt des Zugangs beweisen. Die Meldeaufforderung gilt ansonsten als drei Tage nach Aufgabe zur Post als dem Hilfebedürftigem zugegangen.

Übrigens haben auch Arbeitslose einen Anspruch auf Urlaub. Ihr müsst ihn vorher beantragen. Einige SachbearbeiterInnen lassen sich für die Bearbeitung solcher Anträge jedoch viel Zeit. Zudem bekommt mensch meist kurz vor und nach dem Urlaub eine Meldeaufforderung. Also immer den Briefkasten im Auge behalten.

Wichtig! Urlaub rechtzeitig beantragen (ca. 2 Monate vorher). Mit Meldeaufforderungen kurz vor und kurz nach dem Urlaub rechnen!

Dr. Flaschenbier

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