Stein auf Stein – sicher soll es sein

Das neue BundesKriminalAmt-Gesetz

Allein in den letzten sieben Jahren hat der Bundestag über 50 Gesetze ver­ab­schiedet, die tiefer in unser aller Leben ein­greifen, als es den meisten bewusst ist: Von der Registrierung der Konten- und Reise­bewegungen, über die Speicherung bio­metrischer Daten, bis zur Überwachung der Kommunikation durch die Vorratsdatenspeicherung, das staatliche Wissen über uns alle wird zunehmend umfassend. Der neueste Clou ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ (BKA-Gesetz) vom 17.6.2008, momentan in erster Lesung. Dieser Entwurf sieht diverse Änderungen des bisherigen BKA-Gesetzes vor, also des Gesetzes, das die Befugnisse des Bundeskriminalamtes bestimmt (1).

Terror? Sicher!

In der Geschichte der BRD gab es die verschiedensten Begründungen für die Verschärfung von Sicherheitsgesetzen: vom KPD-Verbot 1956 gegen Kom­mu­nist_in­nen über die Notstandsgesetze Ende der 60er Jahre gegen die Student_innen­bewegung, die zahllosen Maßnahmen im Kampf gegen die RAF, bis hin zur – dem zunehmenden gesellschaftlichen Rassismus entsprechenden – Figur der „Ausländerkriminalität“ in den 90er Jahren. Nun ist es der in seiner tatsächlichen Be­droh­lichkeit geradezu schwindelerregend über­höhte „internationale Terrorismus“, der als Erklärungsmuster herhalten muss. Diese politischen Begründungen scheinen be­liebig austauschbar, sind es aber letztlich nicht. Grund dafür ist, dass der Begriff des „Terrorismus“ noch diffuser und vager ist, als die bisher vorgebrachten Argumente für den Ausbau staatlicher Macht. Was ist Terrorismus? Die Antwort gibt die Exekutive: Entzündete Militärfahr­zeuge sind nicht mehr ein Sachschaden, sondern eine terroristische Attacke; die Fähigkeit eines Soziologen, soziologische Texte zu formulieren, stellte ihn unter Terror­verdacht. Ziviler Ungehorsam und sozialer Protest werden so je nach politischer Interessenslage als terroristische oder terrorähnliche Bedrohung inszeniert, diskreditiert und zunehmend kriminalisiert.

Unheimlich heimlich

Die Bedeutung der einzelnen Änderungen des BKA-Gesetzes wird letztlich erst dann richtig deutlich, wenn man sie vor dem Hintergrund der gesamten Sicher­heitsarchitektur betrachtet. Die erste Tendenz ist rein faktischer Art: Durch zunehmende technische Möglichkeiten kann der Staat weitgehend unbemerkt auch intime Daten erlangen. Wie das Bundesverfassungsgericht im Februar 2008 festgestellt hat, darf der Staat grundsätzlich auch mit Spionagesoftware in privaten Festplatten forschen („Online-Durchsuchung“). Nach dem BKA-Gesetz soll Artikel 13 des Grundgesetzes, in dem die Unverletzlichkeit der Wohnung verbrieft ist, bald noch weiter eingeschränkt werden, so dass in Wohnungen auch mit versteckten Kameras geforscht werden darf („Großer Spähangriff“). Zwar waren auch früher schon Hausdurchsuchungen bittere Erfahrung nicht nur mancher G8-Kritiker_innen, aber die nun vorgesehenen Maßnahmen beinhalten eine neue Heimlichkeit – anders als die „klassische“ Durchsuchung bekommt man sie schlicht nicht mit.

Leere Lehren aus der Geschichte

Die zweite Tendenz wurde noch nie so deutlich wie durch das BKA-Gesetz: Die unterschiedlichen Sicherheitsinstitutionen in der Bundesrepublik werden konzentriert und zwar gleich doppelt. Einerseits werden Kompetenzen von den Ländern auf den Bund übertragen und machtbegrenzende föderalistische Strukturen somit aufgegeben. So darf das BKA laut Entwurf von sich aus Ermittlungen beginnen, wenn Verdächtige in verschiedenen Bundesländern wohnhaft sind. Damit werden die Landespolizeien umgangen. Bisher musste das BKA von der Bundes­anwaltschaft oder einer Landespolizei beauftragt werden.

Andererseits wird eine funktionale Kooperation forciert, indem die verschiedenen Sicherheitsorgane nicht mehr nur Daten austauschen, sondern zunehmend auch ihre Aufgabentrennung verwischt wird. Es ist eine der Lehren aus dem deutschen Faschismus, dass Polizei und Geheimdienst getrennt zu arbeiten haben. Zwischen 1936 und 1939 wurden unter Himmler die Gestapo und die Kriminalpolizei zur Sicherheitspolizei zusammengeschlossen. 1939 folgte der Zusammenschluss der Sicherheitspolizei mit dem Sicherheitsdienst der SS zum Reichssicherheitshauptamt, das das Hauptamt der SS war. Die Gestapo arbeitete als Inlands- und Auslandsgeheimdienst, der nicht nur überwachte, sondern auch polizeilich verfolgte, folterte, Verhaftungen und Exekutionen vornahm. Um eine solche Machtballung mit all ihren Risiken zu verhindern, legten die Militärgouver­neure der Westalliierten 1949 im so genannten Polizeibrief das Trennungsgebot fest, das heute in Art. 87 Grundgesetz und § 8 Bundesverfassungsschutzgesetz verbrieft ist. Die Idee dahinter ist folgende:

Die Institution, die vieles kann, soll nicht alles wissen, und die Institution, die alles wissen kann, soll nicht alles können dürfen. Deswegen dürfen nur Polizeibe­hörden Straftaten verfolgen. Sie benötigen für ihre Ermittlungen einen konkreten Verdacht einer konkreten Straftat gegen eine konkrete Person. Geheimdienste hingegen besitzen keine polizeilichen Handlungs- und Vollzugsbefugnisse. Stattdessen konzentrieren sie sich auf das Sammeln und Auswerten von Informationen. Dafür sind sie bei ihren Ermittlungen aber nicht an einen konkreten Tatverdacht gebunden, schließlich ist der Sinn ihrer Tätigkeit das Schnüffeln und Anhäufen von Daten in alle Richtungen. Mit schöner Regelmäßigkeit vermerkt der Gesetzgeber in seinen Ausführungen, dass dieses Trennungsgebot gewahrt worden sei. Und mit ebensolcher Regelmäßigkeit kann davon keine Rede sein: Die Trennung von Polizei und Geheimdienst steht schon seit Jahren zur Disposition. Spätestens mit der Verabschiedung des „Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder“ im Jahr 2006 wurde das Trennungsgebot faktisch aufgehoben. In der alltäglichen Praxis arbeiten Polizei, Geheimdienst, Militär und diverse Behörden bereits seit einigen Jahren in verschiedenen Zentren, wie dem „Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) oder dem „Gemeinsamen Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration“ (GASiM) Hand in Hand. Das BKA ist eine Polizei. Mit dem neuen BKA-Gesetz werden der Polizeibehörde jedoch neben polizeilichen auch geheimdienstliche Befugnisse zugestanden. Sie soll demnächst auch im Bereich der Vorfeldermittlung aktiv werden, also ohne jeden konkreten Verdacht ermitteln dürfen. Das bedeutet, dass die Polizei nun nicht nur mit dem Geheimdienst faktisch kooperiert, sondern selbst und ganz offiziell mit nachrichtendienstlichen Ermächtigungen ausgestattet wird. Von der Überzeugung bei Verabschiedung des Grundgesetzes, dass staatliches Eingreifen nie wieder geheim sein soll, ist im Jahr 2008 nicht mehr viel übrig geblieben. Das Resultat: Noch nie seit Bestehen des Grundgesetzes waren staatliche Machtbefugnisse so weit reichend, so zentralisiert – und dabei so unkontrollierbar.

Politische Trüffelschweine

Die dritte Tendenz ist eine Aushöhlung der rechtlichen Grenzen, die dieser Macht­fülle entgegenstehen könnten. Am deutlichsten wurde dies bislang am schärf­sten Schwert des Staates, dem Strafrecht. Die mit dem Strafrecht verbundenen Eingriffe sind so einschneidend, dass ur­sprüng­lich grundsätzlich eine begangene Straftat Voraussetzung dafür war, dass der Staat sich dieser Waffe bedienen durfte. Die­se Schwelle unterläuft bereits der stetige Ausbau des Präventionsstrafrechts seit den 70er Jahren: Mittels der §§ 129, 129a und b Strafgesetzbuch (StGB), die die „Bil­dung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung“ unter Strafe stellen, wer­den extrem weit reichende Eingriffe des Staates unter extrem unklaren Voraussetzungen möglich – das Schutzgut und die Voraussetzungen der Normen sind schlicht so vage, dass bei der Konkre­ti­sie­rung im Einzelfall der Willkür Tür und Tor geöffnet ist. (2) Eine konkrete Tat muss der verdächtigten Person jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

Dennoch kommt es fast nie zur Anklage: In den neunziger Jahren standen Ermitt­lun­gen gegen 1.362 Personen lediglich 38 Verurteilungen gegenüber. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich: Die §§ 129, 129a, b – und vielleicht bald wie geplant c und d – sind die politischen Trüffel­schwei­ne des StGB. Diese Paragraphen sind darauf ausgelegt, weit reichende Er­mitt­lungsbefugnisse zu ermöglichen, die nach den Polizeigesetzen so nicht möglich wären, und werden in der Praxis genau so verwandt. Diese Tendenz wird durch das BKA-Gesetz noch vertieft und perfektioniert. Für eine Anwendung der §§ 129 ff be­darf es zumindest (sic!) noch irgendwel­cher bereits begangener Straftaten einer ver­meintlich bestehenden Organisation. Das BKA-Gesetz hingegen erlaubt ähnlich ausufernde Ermittlungen selbst ohne das Erfordernis jeglicher konkreten Straftat. Die Logik die­ses Gesetzes beruht vielmehr darauf, dass es für einen Eingriff bereits ausreichen soll, wenn nach Ansicht des BKA die Gefahr bestehe, dass irgendeine imaginäre Gruppe in Zukunft Straftaten des inter­na­tionalen Terrorismus begehen könnte und die von dem Eingriff betroffene Person vielleicht irgendwie mit einer Person Kontakt hat, die in Zukunft vielleicht planen könnte, derartige Straftaten zu begehen – ein Konjunktiv jagt den nächsten.

So wird jetzt in Gesetz gegossen, was seit Jahren von der Polizei bereits praktiziert wird, zuletzt bei den § 129a-Verfahren im Zu­ge des G8-Gipfels zur Anwendung kam und von einem Ermittler bei den auf § 129a StGB gestützten Hausdurchsuchungen in bemerkenswerter Of­fenheit kommentiert wurde: “Wir haben in den Busch geschossen, nun sehen wir weiter, was und wer sich dort bewegt.” (3) […]

Keine Angst

Wir erleben im Resultat den Ausbau einer „Sicherheitspolitik“, deren „Sicherheit“ nicht die unsere ist. Denn „Sicherheit“ im Sinne der europäischen Staatengemeinde meint eben nicht nur die Sicherheit vor der Bedrohung etwa eines Anschlags wie in Madrid 2004 oder London 2005. „Sicherheit“ in ihrem Sinne bedeutet eine Festung Europa, die das Menschenrecht auf Asyl mit Füßen tritt und täglich Menschenleben fordert, „Sicherheit“ in ihrem Sinne bedeutet in anderen Ländern Krieg zu führen, um geopolitische Interessen durchzusetzen und das globale Nord-Süd-Gefälle aufrecht zu erhalten und ihre „Sicherheit” bedeutet, die so genannte Wohlstandsschere ungehemmt weiter öffnen zu können, die Verarmung großer Teile der Bevölkerung voranzutreiben und Spaltung und Konkurrenzdenken zu schüren. Kurz: die „Sicherheit der Herrschenden“, ihr dickes Stück vom Kuchen nicht mit jenen teilen zu müssen, für die in den herrschenden Verhältnissen eben nicht so viel vorgesehen ist – und sich zu schützen vor Bewegungen, die hieran etwas ändern wollen.

(Rote Hilfe e.V. – Ortsgruppe Hamburg)
hamburg@rote-hilfe.de

 

(1) Der Entwurf ist unter dip21. bundestag.de/dip21/btd/16/095/1609588.pdf abrufbar, das bisherige BKA-Gesetz unter www.gesetze-iminternet.de/bkag_1997

(2) Eine aufschlussreiche Beschreibung der Lebensrealität eines nach § 129a Observierten findet sich unter:

www.zeit.de/online/2007/44/Militante-Gruppe-Ueberwachung?from=24hNL

(3) Vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article868812/Wie_militant_sind_die_Gipfel-Gegner.html

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