Arge, Job und Klassenkampf – Was viele nicht zu fragen wagen

EINEN GANZEN MONAT OHNE GELD?

JULE, 27: Der letzte Feierabend! war ja schon to­­tal schnell ausverkauft! So habe ich die Tipps zur Arbeitsverweigerung erst zu spät bei einer Freundin auf dem Klo gelesen und hatte meinen neuen Job leider schon. Ich dachte, wenigstens gibt es zum Trost mehr Geld – aber das Gegenteil war der Fall! Mein Chef bezahlt mir den Lohn immer erst am 1. des Folgemonats, die Arge hat mir aber bereits für den Monat als ich angefangen habe gar kein Geld mehr gezahlt. Wie soll ich denn jetzt nur die Miete und das Essen bezahlen?

Ich verstehe Deine Sorgen, Jule! Daß die Arge Dir Deinen SGB-II-Anspruch schon für den Monat gestrichen hat, in dem Du angefangen hast zu arbeiten, aber noch kein Geld bekamst, ist nicht nur gemein, sondern zum Glück auch rechtswidrig!

Wichtig!: Es gibt im Hartz IV nämlich die grundsätzliche Regel, dass Einkommen nur in dem Monat angerechnet werden darf, in dem es auch tatsächlich zufließt! Das heißt, alles, was Dir zwischen dem 1. und letzten des Monats zufließt, wird in dem Monat auch angerechnet. In Deinem Fall hast Du also Glück gehabt, dass Dich Dein Chef so spät bezahlt und Du Dein Gehalt nicht schon immer am Monatsletzten bekommst.

Zu deinem Geld kommst Du, wenn Du bei der Arge Widerspruch gegen den Bescheid einlegst. Diesen kannst Du innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids bei der Arge zu Protokoll geben oder schriftlich gegenüber der Arge erklären, z.B. „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom xy Widerspruch ein“. Achtung!: An Deine Unterschrift musst Du unbedingt denken! Am besten, Du bringst das Schreiben persönlich vorbei und hast vorher eine Kopie gemacht, auf die Du Dir einen Posteingangsstempel der Arge zum Beweis geben lässt. So geht Dein Widerspruch nicht in den Weiten des Argehimmels verloren.

Der Monat, in dem Du keine Hartz-IV-Leistungen bekommen hast, dürfte nach dem was Du schreibst schon abgelaufen sein. Daher kannst Du leider keinen einstweiligen Rechtsschutzantrag mehr stellen. Wichtig!: Für die Zukunft denke bitte daran, daß Du möglichst schnell einen solchen Antrag stellst! Was das genau ist und wie Du das machst erfährst Du im nächsten Feierabend!

Solltest Du die Widerspruchsfrist auch verpasst haben, dann hilft letztlich ein Überprüfungsantrag, den Du ebenfalls bei der Arge zur Zeit noch innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides stellen kannst. Aufgepasst: Ab nächsten Jahr sehen die Gesetzesentwürfe eine Verkürzung der Frist für Überprüfungsanträge auf sechs Monate vor!

Gut zu wissen!: Sozialgerichtliche Verfahren, genau wie auch Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren im Hartz-IV-Bereich, sind für Dich vollkommen kostenlos, egal ob Du gewinnst oder verlierst. Also lass Dich nicht unterkriegen!

HILFE, DIE ARGE WILL MICH ABZOCKEN!

THOMAS, 36: Hallo Dr. Fla­schenbier, ich habe da ein Problem. Ich habe gearbeitet und die Arge hat mir trotzdem fünf Monate weiter Geld gezahlt, obwohl ich denen das gleich gesagt habe. Zunächst hatte ich mich ja gefreut, mal ordentlich Kohle ausgeben zu können. Jetzt wollen Sie das Geld aber zurück haben, über 3.000 Euro sind das! Von der Knete ist natürlich nix mehr da. Aber jetzt will auch noch die „Regionaldirektion der BA Bayern“ Mahngebühren von mir, weil ich nicht bezahlt habe. Mit denen hatte ich aber nie was zu tun, nur mit der Arge Leipzig. Dürfen die mir Mahnkosten auferlegen?

Hallo Thomas, Du liegst ganz richtig mit Deinen Zweifeln. Die Regionaldirektion der BA Bayern ist tatsächlich von der Arge Leipzig mit der Eintreibung von ausstehenden Zahlungen beauftragt worden. Es ist als Organ der Bundesagentur für Arbeit eine Art „öffentliches Inkassobüro“. Mahngebühren darf die Regionaldirektion der BA Bayern für die Argen jedoch nicht eintreiben, zumindest sieht das das Sozialgericht Leipzig und das Landessozialgericht Sachsen so. Du siehst also, die kriegen viele Schweinereien durch, aber nicht alle. Achtung!: Am besten Du widersprichst der Festsetzung der Mahngebühren schriftlich gegenüber der Regionaldirektion der BA Bayern! Das geht übrigens innerhalb eines Jahres, wenn es bei der Festsetzung der Mahngebühren keine Rechtsmittelbelehrung gegeben hat, was eigentlich so gut wie immer der Fall ist.

Mit der Rückzahlung des Geldes ist es allerdings so eine Sache. Grundsätzlich musst Du von der Arge zuviel gezahlte Leistungen schon zurückzahlen oder bleibst zumindest auf den Schulden sitzen. Allerdings gibt es mitunter einige Tipps und Tricks, wie Du da vielleicht drumherum kommst! Also nicht verzagen und vor allem …

Überarbeite Dich nicht!

Dein Dr. Flaschenbier

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