arge*, job und klassenkampf

Was viele nicht zu fragen wagen

ICH SOLL MEINE HEIZKOSTEN SELBER ZAHLEN?!

TOM, 56: Ich bin schon seit Jahren auf Hartz IV. Vor kurzem habe ich mir meinen Bewilligungsbescheid mal durchgelesen und dabei gemerkt, daß ich von meiner Miete etwa fünf Euro zu wenig vom Jobcenter gezahlt bekomme. Genauer gesagt wurden Heizkosten abgezogen. Ist das denn überhaupt legal?! Ach ja – ich wohne in einer schnuckeligen Einzimmerwohnung mit fließend Warmwasser und so, die über eine im Haus befindliche Gasetagenheizung beheizt wird.

Lieber Tom, diese Frage kann ich für die Vergangenheit wohl mit ja, aber für die Zeit ab 01. Januar 2011 nur mit einem klaren Nein beantworten. Das Geld, das Dir von deinen Heizkosten nicht erstattet wurde, ist wahrscheinlich die sogenannte Heizkostenpauschale. Diese Pauschale, die sich zwischen 5 und 6 Euro bewegt, wurde jedem abgezogen, der mit seiner Heizung auch sein warmes Wasser erzeugte. Denn die Warmwassererzeugung war zumindest bis Ende letzten Jahres noch in Deiner Regelleistung enthalten und zählte somit nicht zu den Kosten der Unterkunft. Zum Glück hat der Gesetzgeber bei der Hartz-IV-Reform zumindest teilweise auch positive Korrekturen vorgenommen. So sind rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Januar 2011 die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung herausgenommen worden und zählen nunmehr zu den Kosten der Unterkunft. Das heißt, es lohnt sich für Dich, einen Widerspruch gegen Deinen Leistungsbescheid ab 2011 einzulegen oder (falls die Wider­spruchsfrist schon abgelaufen ist) einen Überprüfungsantrag zu stellen. Beides kannst Du am besten mit einem unterschriebenen Brief an Dein Jobcenter erledigen.

NUR 5 EURO MEHR! DAS SOLL´S GEWESEN SEIN?

HENRIETTE, 19: Ich habe mich ja so geärgert über die faule Hartz-IV-Reform und die Regelsatz-Lüge. Einfach lächerlich, im Gewande einer scheinbaren Verbesserung kommt eine faktische Kürzung daher! Können wir dagegen denn noch irgend etwas tun?

Liebe Henriette, am liebsten würde ich Dir zur sozialen Revolution raten, aber als Autor einer berühmten Ratgeber-Rubrik kann ich mir das leider nicht leisten. Auf juristischem Wege allein werden wir zwar nur minimale Verbesserungen erreichen, es lohnt sich aber dennoch. Die Regelsätze sind höchstwahrscheinlich wieder verfassungswidrig berechnet worden und das heißt, daß wir Ihnen durch massenhafte Widersprüche und Klagen schon etwas in die Suppe spucken können. Das Ganze ist übrigens ganz gefahrlos. Denn Widersprüche und Klagen gegen Hartz-IV-Bescheide sind kostenlos!

KEIN ANSPRUCH TROTZ SCHULDEN!

HEINZ, 44: Dr. Flaschenbier, ich hoffe, Sie können helfen! Ich habe in den letzten Jahren ganz gut als Installateur verdient. Ich hab das gemacht, weil meine Ich-AG leider zuvor den Bach runter gegangen ist und ich daher noch Schulden bei meiner Freundin hatte und die zurückzahlen wollte. Jedenfalls hat mich dann vor einem Jahr meine Firma rausgeschmissen und ich musste nun ein Jahr lang von Arbeitslosengeld 1 leben. Im Februar diesen Jahres lief dann mein Anspruch aus. Ich hatte aber bis zu diesem Zeitpunkt versäumt, meiner Freundin die 90.000 Euro zurück zu überweisen. Ich hatte mal gehört, das geht bis einen Tag vor der ersten Antragstellung beim Jobcenter. Also habe ich ihr die Schulden am 27. Februar bar abgehoben, und sie hat es auf ihr Konto am gleichen Tag noch bar eingezahlt.

Am 01. März habe ich dann Hartz IV beantragt. Ich bekam auch gleich einen Vorschuss, da ich ja kein Geld mehr hatte. Aber jetzt will mein Leistungssachbearbeiter doch tatsächlich den Vorschuss zurück und meint, ich hätte keinen Anspruch auf Stütze, da ich zuviel Vermögen hätte. Kann diese Sauerei denn wirklich wahr sein?!

Ich gehe mal davon aus, daß Du Dein Vermögen nicht heimlich zur Seite schaffen wolltest. Wenn doch, dann solltest Du allerdings aufpassen, daß das Jobcenter Dir nichts beweisen kann …

Leider muss ich Dir mitteilen, daß das, was Du gehört hast, nicht mehr ganz stimmt. Durch die Hartz-IV-Reform wurden auch hier die Regelungen für die SGB-II-Empfänger verschärft. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetze wirkt die Beantragung von SGB-II-Leistungen immer ab Anfang des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Das klingt zunächst gut, heißt aber, daß ein Vermögen immer schon einen Kalendermonat vor der Antragstellung zur Tilgung der Schulden ausgegeben worden sein muss, da das Geld ansonsten als Vermögen angerechnet wird. Glücklicherweise lag bei Dir zufällig gerade ein Kalendermonat dazwischen, da Du das Geld Ende Februar an Deine Freundin gezahlt, SGB-Leistungen aber erst im Monat März beantragt hast. Deswegen solltest Du auch unbedingt in Widerspruch gehen, denn Dein Sachbearbeiter liegt falsch. Wichtig ist übrigens auch zu wissen, daß es egal ist, wieviel Schulden Du bei der Antragstellung hast. Es wird nur darauf geschaut, wieviel aktives Vermögen Du hast. Eine Verrechnung von Vermögen und Schulden wird vom Jobcenter nicht vorgenommen. Andererseits verbietet Dir niemand, Deine Schulden vor der Antragstellung zu begleichen. Du solltest nur darauf achten, daß Du Belege für die Schulden hast, beispielsweise einen Kreditvertrag, einen Schuldschein oder ähnliches. Denn wenn das Jobcenter Dir nachweisen kann, daß Du Dein Geld verschenkt hast, kann es das Geld von den Beschenkten zurückfordern. Tag der Antragstellung ist übrigens der Tag, an dem Du gegenüber dem Jobcenter das erste Mal geäußert hast, daß Du SGB-II-Leistungen beziehen willst.

OHNE ELTERNGELD KEIN KUBA!

JENNY, 20: Hallo Dr. Flaschenbier, ich bin so ratlos! Ich habe im Januar meinen kleinen Fidel bekommen. Davor war ich schon längere Zeit glückliche Hartz-IV-Empfängerin. Ich hatte es mir so schön vorgestellt: Mit Hartz IV und Elterngeld zusammen hätte es gereicht, um meinem Fidel ein Jahr lang Kuba zu zeigen. Er soll doch auch mal was von der Welt sehen! Nun sagte mir die Frau von der Arge aber, mein Elterngeld würde komplett auf das ALG 2 angerechnet. Stimmt das etwa? Was soll ich denn Fidel jetzt nur sagen?!

Liebe Jenny, leider ist es mittlerweile gängige Praxis, daß die Elterngeldzahlungen komplett auf die SGB-II-Leistungen angerechnet werden. Die Behörden stützen sich dabei auf eine Änderung des Elterngeldgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz im letzten Jahr. Dieses gehörte zum sogenannten „Großen Sparpaket“, welches fast ausschließlich die armen Bevölkerungsteile belastet. Nach der neuen Regelung darf das Elterngeld grundsätzlich angerechnet werden. Eine Ausnahme gibt es nur für die Menschen, die vor dem Elterngeld keinerlei Hartz IV bezogen haben.

Gerade diese Ausnahmeregelung bietet jedoch einen Ansatzpunkt für Dich, doch noch zum ersehnten Kuba-Urlaub zu kommen. Denn es gibt viele, die hier den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes verletzt sehen. Unter www.tacheles-sozialhilfe.de findest Du neben anderen nützlichen Hinweisen auch einen Link zum Download eines Musterwiderspruchs. Rechne allerdings nicht fest und zu schnell mit dem Geld. Die Verfahren werden sich wohl wieder bis zum Bundesverfassungsgericht ziehen, und das dauert. Du kannst Deinen Widerspruch aber so lange ruhend stellen, da der Fall strittig ist. Ein einfacher Hinweis an das Jobcenter* genügt da meist und sie bearbeiten den Widerspruch, wenn eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt. Dann kannst Du mit ein wenig Glück in fünf Jahren mit deinem Fidel nach Kuba reisen.

*Ja, die Arge heißt jetzt Jobcenter. Noch so eine tolle Neuerung!

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