Machtbeweis

Die EU reformiert sich und keinen interessierts – alte Inhalte aus der 2005 gescheiterten EU-Verfassung sollen nahezu unverändert nun ab 1. Januar 2009 doch wirksam werden.

Was geht mich die EU an, mag mensch sich fragen. Wie funktioniert die über­haupt? Auf der Suche nach Ant­worten würde er/sie entsetzt feststellen, dass diese poli­tische Ge­­meinschaft sich stark durch zen­trale Ent­schei­­dungsgewalt, wirt­schaftlich­e Profitinter­es­sen, immensen Bürokratieaufwand, militärische Aufrüstung, Juristensprache und Uni­for­­mierung von Standards, Werten und Normen auszeich­net. Ganz im Sinne „was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“, verschließt mensch gerne mal Augen und Ohren und ver­kennt den Größenwahn europäischer Politik. Dieser reicht von der Fest­le­gung von Mindestpreisen für Lebensmittel zum Schutz europäischer Landwirte, die welt­weit ohnehin schon zu den Bestverdie­nen­­den zählen; von der Normierung von Schlaf­säcken, Briefkästen etc. bis zur Gurken­krüm­m­ung zu­gunsten von Wett­be­werbs­vor­tei­­len der eigenen Massen­produktion; über das Verbot sozialer Mindest­standards (1); bis hin zur Selbster­mäch­tigung zwischen 27 na­tio­­nal­staatlichen Interessen zu vermitteln. Und so wusste B. Brecht damals schon: „Un­sicht­­bar wird der Wahnsinn, wenn er ge­nü­gend große Ausmaße angenommen hat.“

Hintergründe

Es geht um die Funktions­fähig­keit und somit Zu­kunft der EU, wenn die Chefs der 27 Mit­glieds­staaten meinen, die EU-Grund­ordnung ändern zu müssen. Diese ist bisher wesentlich in zwei Grund­lagen­ver­trägen (EG-Verträge von Rom 1957, EU­-Ver­trag von Maastricht 1992) geregelt. Spezifischer wird es durch zusätzlichen Protokolle, Erklärungen und Sonderregeln sowie den Beschlüssen, die als Richtlinien oder Ver­ordnungen umgesetzt wurden. Zu­sammengenommen umfasst so das Recht der EU 80.000 Seiten.

Die durch die Lissabon-Reform geänderten Grund­lagenverträge sind dagegen „nur“ ein paar hundert Seiten lang. Hier sind grund­sätzliche Vereinbarungen zwischen den 27 Regierungen festgeschrieben, Aufgaben und Aufbau europäischer Institutionen fest­gelegt und gemeinsame politische Be­stimmungen formuliert. Aus dieser Zusammen­arbeit re­sultiert ein rechtlicher Rahmen, der national­staatliches Recht/Gesetz brechen kann. Dieses sog. gemeinsame Europa­recht steht über der nationalen Rechts­prechung und betrifft bspw. in Deutsch­land 2/3 aller staatlichen Politik­bereiche, so dass jede/r mal mehr, mal weniger von Entscheidungen, die auf euro­päischer Ebene getroffen werden, betroffen ist. In den anderen 26 Staaten sieht es nicht viel anders aus, so dass die aktuelle Reform der EU-Grundlagenver­träge für nahezu 500 Millionen Menschen relevant wird.

Was zukünftig gelten soll, wurde bereits vor sechs Jahren erarbeitet und war als EU-Verfassung geplant. Nachdem diese 2005 scheiterte, wurden im Juni 2007 unter deutscher Ratspräsidentschaft die alten Ver­fassungsinhalte im neuen Reformvertrag innerhalb nur eines Tages wieder „auf den Weg ge­bracht“, um letztendlich ab dem 1. Januar 2009 in Kraft treten zu können. War 2005 das Nein der franzö­sischen und niederländischen Wähler noch ohrenbetäubend, hat das Ja einiger Parlamentarier zu den alten Inhalten in neuer Form Anfang 2008 kaum jemand gehört. In Frankreich, Slowenien, Malta, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Polen wurde die Reform bereits, und jeweils mit großer Mehrheit, in den nationalen Parlamenten ratifiziert. Es scheint, dass die sicherheitsfixierten Staaten die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht der Unmündigkeit gestellt haben, da nur in Irland ein Referendum über die neue Reform entscheiden wird. Und selbst dieses wird nicht mehr als Hindernis an­ge­sehen, da spätestens das zweite Referendum das er­wünschte Ja bringen wird, wie es schon bei der letzten Reform (Nizza-Vertrag seit 2003 gültig) funktionierte. Auf dem EU-Gipfel in Lissabon im Oktober 2007 haben sich die Staatschefs auf die neue alte Fassung geeinigt, im Dezember 2007 unter­schrieben und seitdem für den Ratifizierungsprozess freigegeben. Es ist gegen­wärtig sehr wahrscheinlich, dass auch in allen anderen Parlamenten „Ja“ zur Lissabon-­Reform gesagt wird, da diese auch mehr Mitspracherecht für die nationalen Parlamente vorsieht, so dass sich die Parlament­arier selbst um ein Vetorecht brächten, wenn sie die Reform ablehnen würden. Denn diese gibt ihnen die Möglichkeit, vor dem Europäischen Gerichtshof eine Klage einzureichen, wenn 2/3 von ihnen meinen, dass ein europäisches Vor­haben die nationale Souveränität un­ter­gräbt. Große Um­­brüche bringt eine Re­­form be­kannt­lich nicht – europäische und so­mit nationale Politik setzt natürlich weiter auf die Stabi­lität des bestehenden Systems.

Denn sie machen was sie wollen

Die neue Lissabon-Reform wird nicht, wie mit der damaligen Verfassung vorgesehen, beide Grund­lagenverträge im Ganzen ersetzen, sondern wird diese „nur“ ergänzen – in Form einer Auf­wertung der Außen-, Sicherheits- und Ver­teidi­gungspolitik der EU, der Pflicht zur militärischen Aufrüstung und einer weiteren Zentra­lisierung von Entscheidungs­kompe­tenzen.

Welch ein Graus, dachten sich auch die 200.000 DemonstrantInnen im Oktober 2007 in Lissabon, die gegen den be­sagten EU-Gipfel protestierten und einem Aufruf der portugiesischen Gewerkschaft CGTP-IN gegen eine „EU-Verfassung durch die Hintertür“ folgten, während die 27 Staatschefs sich selbst und das Ende der Krise feierten. Proteste werden ignoriert und auch die Reforminhalte werden nicht öffentlich zur Debatte gestellt. Proteste, Diskussionen, Öffent­lichkeit dürfen eben nicht aufkommen, wenn es um die Zukunft der Europäischen Union geht.

Wenn es Probleme mit dem Grundgesetz gibt, muss dieses halt geändert werden. So leicht ist es auch, doch leider nur für deutsche Regierungsvertreter. Damit die neuen EU-Grundlagenver­träge verfassungskonform sind, muss das deutsche Grundgesetz, speziell der Artikel 23, geändert werden. Dieser „Europa­artikel“ trat mit dem Vertrag von Maast­richt 1992 in Kraft und erweiterte damals die EG zur EU, die seitdem über wirt­schaft­liche Beziehungen hinaus auch in Außen- und Sicherheitspolitik, Justiz, Polizei und Militär zusammenarbeitet. Mit Artikel 23 wurde die Weiterent­wick­lung der EU zum obersten Staats­ziel erhoben und erst­malig na­tionalstaat­liche Sou­verä­n­­ität auf einen Staa­t­­en­bund über­tra­gen. „Nur weiter so!“ mag mensch zu diesem Schritt der staatlichen Selbstauflösung meinen, wenn sich nicht deutsche Politik einflussreich in der EU wiederfinden würde. (2)

Konsequenzen

Der Reformdruck der Union der 27 liegt darin begründet, dass der bestehende konsti­tutionelle und institutionelle Rahmen nicht ausreicht, um in staatlicher Organ­isierung „handlungsfähig“ zu sein. Immer mehr „Kompetenzen“ werden von nationaler auf europäische Ebene übertragen, so dass mehr Gesetze erlassen werden, um die hinzu kommenden EU-Zuständigkeiten zu ordnen. Die letzte Reform ist acht Jahre her und seitdem ist viel passiert (EU-Osterweiter­ung, 9-11), was eine Um­struk­tu­rie­rung der Zusammenarbeit innerhalb der EU-­Institutionen (Gipfel­rat, Kommission, Mi­nisterrat, Parlament) not­wendig macht. So ver­schwin­det mit der Lissa­bon-Reform in noch mehr Bereichen das Vetorecht, in­dem die ursprünglich benötigte Einstimmigkeit bei wichtigen Entscheidungen zu Mehr­heitsabstimmungen verkommt. Übri­gens gilt ein Beschluss auch als einstim­mig, wenn sich einzelne Mitglieder ent­halten. Immer weniger dürfen mitreden, doch immer mehr kommt hinzu, was disku­tiert werden müsste. Immer mehr Kompetenzen schreibt sich die EU auf ihre Fahne, wie im Bereich Justiz, Mili­tär, Energie­sicherung und Umwelt und gibt ihrem Gerichtshof unbewältigbare Berge von Anträgen, Streits zu schlichten. Warum dies nicht in lokale und selbstbe­stimmte Hände gelegt wird, bleibt die Frage an Unternehmer des Standorts EU, Staats­getreue und Machtgierige. Bereits mit der Nizza-­Reform vor acht Jahren wurde die Möglichkeit der „Anpassung des Recht­sprechungssystems“ eingeräumt, jedoch nur für den Rat der 27 und die EU-Kommissare, die einstimmig oder auf An­trag die gesetzlichen Grundlagen der EU ändern können – ganz nach dem Mot­to: was nicht passt, wird passend gemacht. Die Lissabon-Reform nimmt grundlegende Änder­ungen an der bisherigen Struktur der vertraglichen Grundlagen des EU-Kon­struktes vor und hinterlässt ihre „dunklen Seiten der Macht“. (3) Die Spitzen­jobs wie Ratspräsident und Außenminister werden zur Vollzeitarbeit, die dop­pelte Mehrheit wird eingeführt und so Kerneuropa noch mehr Macht über die anderen, kleineren Staaten zugestanden. Zeit ist be­kanntlich Geld und so können Entscheidungen bald noch schneller gefällt werden.

Mit dem Blick auf die vertragliche EU-Grund­ordnung wird einiges klar und vieles bleibt unklar. Die Intention dieses Artikels ist von Anfang an begrenzt auf die Auf­klärung über die wichtigsten Punkte der aktuellen Lissabon-Reform. Der Autor versuchte, trotz mangelndem juristischen Werkzeug, Licht in den europäischen Paragraphensumpf zu schlagen. Das Ziel ist erreicht, wenn der/die Leser/in gegen Ent­mündigung und Bevormundung der Staatsoberen und der EU jetzt aufbegehrt!

Entscheidungsgewalt

Die Erleichterung von Ent­scheidungs­findungs­prozessen auf EU-Ebene ist Hauptbestandteil der Lissabon-Reform. Euro­päische Richtlinien und Verordnungen, die nur formell nicht als Gesetze bezeichnet werden, nehmen haupt­säch­lich im Europäischen Rat ihren Anfang. Dieser wurde 1974 als eine informelle Ge­sprächs­runde gegründet und ist mittler­weile zur einflussreichsten Institution euro­päischer Politik aufgestiegen. Dieser Rat der 27 Staatsoberen ist nicht zu verwechseln mit dem Ministerrat der EU und seinen 345 Fachministern. Die ersten be­griff­­lichen Verwirrungen sind also schon hier vorprogrammiert.

Der Rat der 27 trifft sich auf den jährlich stattfindenden, nicht-öffent­lichen EU-Gipfeln, um dort die gemein­sa­men Ziele und die allgemeine Richtung der EU-Politik festzulegen. Was danach in den EU-Institutionen – Kommission, Mi­nisterrat und Parlament – passiert, ist vor allem die Umsetzung der Be­schlüsse dieses Gipfelrates. Da es der Rat der 27 selbst war, in dessen Rahmen der Kompro­miss – alte Verfassung als neuer Vertrag – ver­handelt wurde, ist dessen Macht auch in Zukunft kaum beschränkt. Ganz im Ge­genteil: durch die Lissabon-Reform wird der bisherige sechs­monatige Vorsitz auf zweieinhalb Jahre erweitert. Davon verspricht sich der Gipfel­rat „mehr Kontinuität“ seiner Politik und der jeweilige Ratspräsident entsprechend mehr Einfluss seiner zu vertretenden nationalen Interessen in der EU-Politik und von da ausgehend auch auf internationaler Ebene. (2)

Neben diesem EU-Vorsitz als Ratspräsident soll zukünftig ein neuer EU-Außen­minister, der als „Hoher Repräsentant für Außen- und Sicher­heits­politik“ bezeichnet wird, der EU „ein außenpolitisches Gesicht“ geben. So muss wohl von einer Doppelspitze gesprochen wer­den, wenn dieser die EU zusätzlich nach Außen vertreten soll und mit nicht­-­EU-Staaten Verhandlungen im Bereich Handel, Diplomatie, Sicherheit und Verteidigung führen kann.

Was die 27 Staatschefs auf den Gipfeln be­schließen, wird daraufhin von der Europäischen Kommission als Gesetz erarbeitet. 27 sog. Kommissare machen dieses Gremium aus und wer­den vom Kommissionspräsidenten ernannt, der, wie könnte es anders sein, wieder­um vom Gipfelrat eingesetzt wird. Durch die Lissabon-Reform soll es ab 2014 nur noch 18 Kommissare geben, die dann ent­scheiden, wie die Rechte/Gesetze für die vom Gipfelrat erwünschten Inhalte zu formulieren sind.

Dass weniger mehr ist, soll auch für das EU-­Parlament gelten, wenn zur Europa­wahl im Juni 2009 nicht mehr 785, sondern 750 Parlamentarier direkt gewählt werden sollen. Was als das Demokratieelement in der EU gilt, versinkt bereits seit der ersten Direktwahl 1979 in der Bedeutungs­losigkeit. Für die kommende Europa­wahl wird die Wahlbeteiligung er­wartungs­gemäß weiter und sogar unter 40% fallen, so dass die Verbindung von Demo­kratie und EU mehr und mehr zur Heuche­lei verkommt. Es scheint symptomatisch, dass europäische WählerInnen kein Interesse zeigen, wer sie auf europäischer Ebene vertritt – werden sie doch sonst auch nicht gefragt. So verbleibt die Entscheidungsgewalt in der EU weiterhin hauptsächlich im Rat der 27 und somit bei nationalen Regierungsvertretern, Ministern und Staatsoberen.

Neben den Volksvertretern im Parlament müssen auch noch die 345 Fachminister im bereits erwähnten Ministerrat die Beschlüsse des Gipfelrates umsetzen. Was die Lissabon-Reform dabei neu regelt, ist nicht die Anzahl der Minister, sondern deren Stimm­verteilung. Wie wird eine Mehr­heit definiert? Eigentlich eine einfache Frage, nicht jedoch, wenn es um das Ab­­stimmungs­verfahren der EU-Fach­minis­ter geht. Schon mit dem Inkraft­treten der letzten Reform, des Nizza-Vertrages im Jahr 2003, wurde das nun noch bis 2014 geltende Abstimmungsprinzip der qualifizierten Mehrheit zur Norm. Danach kann eine Entscheidung durch­gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte aller 27 Mitgliedsstaaten, die mindes­tens 62% der gesamten EU-Bevölker­ung repräsentieren müssen, und 255 von den 345 Stimmen im Ministerrat haben, dafür stimmen. So könnte praktisch auch von einer dreifachen Mehrheit gesprochen werden. Ab 2014 soll ein neues Ab­stimmungs­system eingeführt werden, dass die Bevölkerungsstärke der einzelnen EU-­Staaten noch stärker berücksichtigt als bis­lang. Für einen Beschluss wird dann die Zu­stimmung von 55% der Mit­glieds­staaten nötig sein, die gleich­zeitig mindestens 65% der Ge­samtbe­völkerung der EU vertreten müssen, was als doppelte Mehrheit bezeichnet wird. Wie viel Stimmen ein Mitgliedsstaat hat, wird aus seiner Bevölkerungszahl berechnet. (5) So wird die Rolle des ohnehin schon einflussreichen „Kern­europa“ weiter ge­stärkt. Daran wird auch die neue Möglich­keit eines europaweiten Bürger­begehrens mit mind. einer Million Unter­schriften nichts ändern, da dieses, wenn es jemals zustande kommt, nur eine Recht­fertigung einfordert, anstatt einen Be­schluss gänzlich zu kippen.

Eine weitere Möglichkeit für „die Großen“, europäische Politik zu machen, liegt in der sog. ver­stärkten Zusammenarbeit. Einige Mit­glieds­staaten können den Ent­scheidungs­prozess, angefangen vom Gipfelrats bis zum Parlament, verkürzen, indem diese sich nur unter sich einigen und auf be­stimmte Vorgehensweisen verständigen. Diese Art der Zusammenarbeit muss von der Kommission vorgeschrieben und vom Parlament gebilligt werden und mindestens neun Mitgliedsstaaten umfassen. Bereits mit der Nizza-Reform 2003 wurden zehn Voraussetzungen für eine verstärkte Zusammen­arbeit auf eine einzige Bestimmung zu­sammen­ge­fasst, die zudem besonders im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik ausgeweitet. So kennt die EU nicht nur Gren­zen, sondern auch ihre Vorbilder aus den eigenen Reihen, die die gesamte EU-Politik nach ihren Vorstellungen voranbringen wollen.

Reformierte Militarisierung

Politisch weit vorgeprescht wird speziell im Bereich der „Verteidigung und Sicherheit“ der Union der 27. Hier liegt auch die Flinte im Korn. Den „Angriffen“ von außen sei durch Bewaffnung und Aufrüstung zu begegnen, um den eigenen Wohlstand vor Intriganten und Futterneidern zu schützen. Die Welt soll zwar offen für die EU sein, doch die EU nicht offen für die Welt. So werden Interventionen weltweit mit (h)ausgemachten Ängsten und Be­drohungen legitimiert, die in der Euro­päischen Sicherheitsstrategie (ESS) als Terror, Waffen, Aufstände, organisierte Krimi­nalität und „Scheitern von Staaten“ be­zeichnet werden. Zum Schutz der Inneren Sicherheit wird mehr und mehr nach außen gerichtete Kriegsmaschinerie ent­wickelt und durch die EU-Grund­lagenverträge sogar gefordert. Speziell mit Blick auf den Artikel 28 der Lissabon-Reform lässt sich erahnen, wo das noch hin­­führen wird. Dort geregelt ist ein neuer mili­­tärischer „Anschubfonds“, engere Zu­sammen­arbeit mit der NATO, eine Aufrüstungs­verpflichtung und die Rechtmäßigkeit einer europäischen Ver­teidi­gungs­agentur (EDA). Letzteres wurde be­reits 2004 eingerichtet und soll die Aufrüstung, Waffenbeschaffung und weitere EU-Militärprojekte voranbringen. Wie auch nationalstaatliche Politik setzt die EU auf Angstszenarien, die sie sucht und findet, diese dann als Handlungsgrund anführt, um sich so das Zepter zur An­wen­dung von Gewalt selbst zu reichen.Was schön positiv als Anschubfonds be­zeich­net wird, ist eine neu eingeführte EU-Finanzkasse, die sich aus Beiträgen der Mit­gliedsstaaten füllt. Und natürlich: wer mehr gibt, hat mehr zu sagen. Hier werden finanzielle Mittel gesammelt, um für militärische Einsätze Geld an­zuhäu­fen und gleichzeitig auf Mehrwert zu spekulieren. War bisher ein solcher perma­nenter EU-Militärhaushalt noch verboten, erlaubt dies nun die Lissabon-Reform. Auch wenn der Gründungs­mythos der EU, niemals wieder Krieg in Europa zuzulassen, seine Be­­rechtigung hat, ist die Beteiligung der EU an kriegerischen Konflikten mit eigenen Truppen eine Frage der Zeit. Der Kriegs­fall wurde auch in den Protokollen der aktuellen Re­form bedacht: heißt es hier, dass „niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hinge­richtet werden“ darf, liest sich weiter unten dazu, dass dies selbstverständlich nicht im Kriegs­fall gilt und zusätzlich auch Erschießungen im Fall von Aufständen oder bei Flucht von Gefangenen möglich sind. Die kriegs­unterstützende Einstellung der EU wird auch aus der geplanten engeren Zu­sammen­arbeit mit der NATO offen­sicht­lich, wenn es im aktuellen Reformvertrag heißt, dass „europäische Vertei­­digungs- und Sicherheitspolitik […] zur Vitalität eines erneuerten Atlantischen Bünd­nisses“ beitragen soll. Hinzu kommt die Verpflichtung aller Mit­glieds­staaten „ihre militärischen Fähigkeiten schritt­weise zu verbessern“. Kaum erwar­ten können dies besonders Rüs­tungs­konzerne wie EADS (European Aeronautic Defense and Space Company) und British Aerospace, die sich bereits immense Profite durch den Bedarf an zusätzlichen Kampfhub­schrau­bern, gepanzerten Mili­tär­trans­portern, Luftab­wehr­raketensysteme und Kriegsschiffen ausrechnen.

Die Militarisierung geht mit großen Schritten voran und zeigt sich verstärkt in der Migrations- und Grenzpolitik der EU (6). Krieg und Aufrüstung im Namen von Sicherheit und Frieden – wie modernisiert muss es denn noch werden.

(droff)

 

(1) Mit der Bolkesteinrichtlinie ist das Her­kunfts­land­prinzip für EU-weite Dienst­leistung­en gültig. Dies bedeutet, dass Arbeiter­Innen in derselben Branche, Projekt oder Unternehmen z.B. nicht denselben Lohn für dieselbe Arbeit bekommen. Die Zahlung von ortsüblichen Löhnen z.B. in Deutschland gilt nur für deutsche und nicht z.B. für polnische Unternehmen, die ihren ArbeiterInnen die in Polen gültigen und wesentlich niedrigen Löhne zahlen, auch wenn diese gar nicht in Polen arbeiten. Gegen eine „Zersplitterung des Binnenmarktes“ und für den „ungehinderten Wettbewerb“ wird so der Wohlstand reicherer Länder auf den Rücken der ArbeiterInnen aus europäischen Billiglohnländern weiter ausgebaut. Die Bolkesteinrichtlinie gilt seit Dezember 2006 und muss noch bis Dezember 2009 in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt sein.

(2) s. FA! #11 „Deutschland in Europa“

(3) s. FA! #10 „EURO.PA – die dunklen Seiten der Macht“

(4) U.a. gehört es zu den Aufgaben des Ratspräsidenten, die Mitgliedsstaaten in den anderen EU-Institutionen wie auch in internationalen Organisationen wie UNO und WTO zu vertreten.

(5) Stimmverteilung im Ministerrat: Italien, Frankreich, Großbritannien, Deutschland: jeweils 29 Stimmen; Spanien und Polen: 27 Stimmen; Rumänien: 14; Niederlande: 13; Portugal, Ungarn, Belgien, Tschechien, Griechenland: 12; Österreich, Schweden, Bulgarien: 10; Litauen, Irland, Finnland, Dänemark, Slowakei: 7; Luxemburg, Zypern, Estland, Slowenien, Lettland: 4; Malta: 3.

(6) s. FA! #1 „The European Nightmare. Schengen Information System, repressive Asylpolitik und Kontrollstaat“; FA! #21 “Krieg um Welt. Welcome all Refugees from capitalist War“; FA! #25 „Marokko: Menschenrechtsverletzungen im Namen des EU-Grenzregimes“

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